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Stellungnahme des Schweizerischen Friedensrates (SFR) zur Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Militärgesetzes und des Zivildienstgesetzes.

Eidgenössisches Departement für Verteidigung,

Bevölkerungsschutz und Sport VBS

Per Mail: recht@babs.admin.ch

Zürich, 2. Mai 2023

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Amherd

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 haben Sie uns eingeladen, am Vernehmlassungsverfahren «Änderung des Bevölkerung- und Zivilschutzgesetzes, des Zivildienstgesetzes und des Militärgesetzes» teilzunehmen. Erfreut nehmen wir zur Kenntnis, dass zu dieser Vernehmlassung ein wesentlich ausgewogener Kreis von Organisationen eingeladen worden ist, als dies 2021 zum sicherheitspolitischen Bericht der Fall war. Gerne nehmen wir wie folgt Stellung.

Der Schweizerische Friedensrat (SFR) lehnt die geplante Vorlage grundsätzlich ab: Den Zwang für Zivildienstleistende Einsätze im Zivilschutz zu leisten. Das ist weder eine sachgemässe Weiterentwicklung des Zivilschutzes noch der Sicherheitspolitik im Ganzen, sondern ein Frontalangriff auf den gut funktionierenden Zivildienst, der durch diese Beschädigung weniger attraktiv werden soll.

Die Zivis sollen nicht mehr selber über ihr Einsatzgebiet entscheiden, sondern gezwungen werden können, statt Zivildienst Zivilschutzdienst zu leisten und dort länger Dienst zu leisten als die Zivilschützer – und so spüren, dass sie aus Sicht des VBS Bürger zweiter Klasse sind. Das nicht ehrlich ausgesprochene Ziel ist es, den Zivildienst weniger attraktiv zu machen, um so die “Abwanderung” aus dem Militär zu bremsen. Ob damit die behaupteten, aber nicht wirklich belegten Bestandesprobleme der Armee “entschärft” werden könnten ist sehr fraglich, würde dies doch jene, die nicht Militärdienst leisten wollen, umso mehr auf den “blauen Weg” abdrängen – eine staatspolitisch nicht erwünschte Entwicklung, die ausgerechnet das VBS fördern will!

Der vorgesehene Zwang würde grossen Schaden anrichten, ohne Nutzen zu stiften

  • Der Zwang ginge auf Kosten von Pflege und Betreuung, Umwelt- und Naturschutz. Es handelt sich dabei um die wichtigsten Einsatzbereiche des Zivildienstes mit grosser, wachsender Nachfrage und sinkendem Angebot. Diese Einsatzbereiche liegen im Zuständigkeitsbereich der Kantone.
  • Einsatzbetriebe und Zivis könnten nicht mehr langfristig Einsätze planen und vereinbaren. Sie müssten jederzeit damit rechnen, dass das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) das Aufgebot zum Einsatz (auch kurzfristig) verweigert oder einen laufenden Einsatz abbricht. Zivis und Einsatzbetriebe verlören jede Planungssicherheit.
  • Das liberale Erfolgsmodell des Zivildienstes, das weitgehend auf Eigenverantwortung von Einsatzbetrieben und Zivis setzt, würde beschädigt. Darunter würden Effizienz, Effektivität, Qualität und Motivation leiden.
  • In der Betreuung der Flüchtlinge aus der Ukraine zeigt sich, dass der Zivildienst als Mittel des Bundes direkt eingesetzt werden kann – nicht bloss komplementär und subsidiär zum Zivilschutz: Bis April 2023 werden Zivis zu Notlage-Einsätzen in den Bundesasylzentren aufgeboten, um knapp 140 Einsatzplätze zu besetzen. Für diese Einsätze werden auch Zivis aus bereits aufgebotenen oder laufenden Einsätzen Die Vernehmlassungsvorlage würde die Handlungsfähigkeit des Bundes, den Zivildienst im Rahmen der nationalen zivilen Sicherheitspolitik einzusetzen, schwächen.
  • Der Zwang für Zivis, im Zivilschutz Wiederholungskurse zu leisten, würde wohl erlauben, Zivis im «Ereignisfall» rascher, gleichzeitig mit den Zivilschützern, d. h. innert Tagen statt innert Wochen, in den Einsatz zu bringen. Dazu besteht allerdings kein Bedarf. Selbst in der Covid-19-Pandemie hat sich kein solcher Bedarf gezeigt.

Bereits heute ist eine sehr weitgehende Zusammenarbeit von Zivildienst und Zivilschutz möglich

  • Zivis können zu entsprechenden Ausbildungen verpflichtet werden.
  • Zivis können freiwillig Dienst in Organisationen des Zivilschutzes leisten.
  • In Katastrophen und Notlagen sowie in einem bewaffneten Konflikt können Zivis zu Einsätzen in Organisationen des Zivilschutzes gezwungen werden.

Die Tatsache, dass der Bundesrat die aktuellen, weitgehenden Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Zivildienst und Zivilschutz verschweigt, kommt einer Irreführung gleich, weil die meisten Teilnehmer an der Vernehmlassung von falschen Annahmen ausgehen werden.

Umkehrung der Prioritäten von Sicherheitspolitik und Armee

Wie wir schon mehrfach in Vernehmlassungen und Stellungnahmen ausgeführt haben, sind die Prioritäten von Sicherheitspolitik und Armee falsch gewichtet:

  1. Autonome Verteidigung
  2. Katastrophenhilfe
  3. Friedensförderung

Aus unserer Sicht ist eine Umkehrung zeitgemäss und damit würde endlich auch in der Sicherheitspolitik der Beitritt der Schweiz zur UNO nachvollzogen. Dass sich das VBS immer noch weigert, den von Volk und Ständen beschlossenen Beitritt zur UNO und ihrer Charta, die mit diesem Beschluss zu Schweizer Recht in Verfassungsrang geworden ist, umzusetzen, kann nicht anders als Befehlsverweigerung interpretiert werden.

Dabei hat die Schweiz gute Voraussetzungen, in internationaler Friedensförderung eine bedeutende Rolle zu spielen – doch das ist nicht das Thema dieser Vernehmlassung.

Hingegen wäre eine grundlegende Reorganisation der Katastrophenhilfe angesagt. Nicht nur wird dieses Problem immer grösser – global und schweizerisch –, und mit der Schaffung des Sicherheitsverbundes Schweiz wurde auch darauf reagiert; das ändert aber nichts daran, dass es keine verfassungsrechtlich klare Regelung für diesen Bereich gibt. Dafür eine Vorlage auszuarbeiten und in Vernehmlassung zu geben, wäre aus unserer Sicht eine positive Alternative zur vorliegenden Vorlage.

Wir verzichten auf eine Stellungnahme zu den einzelnen vorgeschlagenen Gesetzesänderungen. Der SFR ist Kollektivmitglied beim Zivildienstverband CIVIVA und schliessen uns dafür dessen Vernehmlassung an.

Mit freundlichen Grüssen

 

Stellungnahme als PDF

Vernehmlassung zur Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG)

Sehr geehrter Herr Bundesrat Guy Parmelin

Der Schweizerische Friedensrat SFR bedankt sich, dass er zur Vernehmlassung über die Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) eingeladen worden ist und erlaubt sich die nachfolgende Stellungnahme:

Wir begrüssen es, dass an der grundsätzlichen Ausrichtung des Bevölkerungsschutzes auf die Bewälti- gung von Katastrophen und Notlagen nichts geändert wird und aus einem primär auf den fragwürdigen Schutz vor den Auswirkungen eines Atomkrieges definitiv verzichtet wird. Das daraus resultierende heutige Verbundsystem Bevölkerungsschutz, das sich bewährt hat und laufend evaluiert und entsprechend ange- passt wird, muss sich auch in Zukunft an den für die Schweiz besonders relevanten und wahrscheinlichen Bedrohungen und Gefahren orientieren. Wie in den Erläuterungen beschrieben ist, sind dies im Falle des Bevölkerungsschutzes natur- und zivilisationsbedingte Katastrophen und Notlagen. Auch beim Zivilschutz orientiert sich die Strategie auf die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.

Die Vorbereitungen und der Einsatz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte sollen wegen der viel kleineren Eintretenswahrscheinlichkeit zweitrangig bleiben. Nichtsdestrotrotz ist bei den zivilisationsbedingten Ge- fahren wie den Auswirkungen des Klimawandels oder der atomaren Energienutzung bei den Ursachen und nicht bei deren Katastrophenbewältigung anzusetzen. Insbesondere der Ausstieg aus der atomaren Pro- duktion ist deshalb unabdingbar und sollte rascher als geplant durchgeführt werden. Bezüglich den Gefah- ren aus dem Klimawandel stehen wir allerdings noch ganz am Anfang einer «Krisensicherung».

Im Detail sind wir bei der Revisionsvorlage insbesondere einverstanden, dass die Zivilschutz-Dienstpflicht für Mannschaft und Unteroffiziere – in Anlehnung an die militärische Reduktion der Dienstpflicht – auf ins- gesamt 12 Jahre oder maximal 245 reduziert wird. Ebenfalls sinnvoll ist die Möglichkeit, die Dienstpflicht an einem Stück, als Durchdiener, zu erfüllen (Art. 30 und 31). Beide Anpassungen ergeben sich logisch aus den entsprechenden Dienstpflichtreduktionen bei der aktuellen Armeereform. Überfällig ist im Weiteren, dass künftig sämtliche geleisteten Diensttage bei der Bemessung der Wehrpflichtersatzabgabe angerech- net werden (Art. 41).

Wir begrüssen auch die Stossrichtung der Totalrevision, in Anerkennung des heutigen und künftigen effek- tiven Bedarfs die Führungsstandorte und Bereitstellungsanlagen des Zivilschutzes zu reduzieren, ebenfalls die Erkenntnis, dass die heutige und absehbar künftige Risikolandschaft Schweiz eine deutlich geringere Anzahl an Schutzanlagen benötigt – im Bericht genannt werden 800 bis 1200 Anlagen. Ebenfalls sinnvoll finden wir, dass (in Art. 27) auch Zivilschutzaufgaben aufgeführt werden, die bisher nicht speziell erwähnt wurden, so die Unterstützung des Rettungswesens und des Gesundheitswesens bei der sanitätsdienstli- chen Versorgung oder neu auch präventive Aufgaben wie etwa beim Hochwasserschutz.

Überfällig ist auch, dass die Nationale Alarmzentrale nach deren Integration in das BABS explizit auf Geset- zesstufe verankert wird. Das Gleiche gilt für das ABC-Labor Spiez (Artikel 10 und 11).

Wie bei der heutigen Bedrohungslage und dementsprechend beim Bedarf der küntigen Risikolandschaft Schweiz vom Bericht selber ausgeführt, scheint es uns endlich an der Zeit, die Notwendigkeit von obligatorischen Schutzräumen von Privaten infrage zu stellen. Deshalb schlagen wir vor, die Artikel 44 und 49 ersatzlos zu streichen und das Kapitel 5 Schutzbauten entsprechend anzupassen.

Anmerkung: Angesichts der ständigen Angriffe auf den Zivildienst als angebliches Problem für die Perso- nalbestände von Armee und Zivilschutz schlagen wir vor, dass grundsätzlich geprüft werden soll, ob die Katastrophenhilfe nicht primär dem Zivildienst als Aufgabe übertragen werden kann (selbstverständlich mit entsprechenden organisatorischen Anpassungen).

Zürich, 30. März 2018

Ruedi Tobler, Präsident

Für Rückfragen: Peter Weishaupt, Schweizerischer Friedensrat, Tel. 078693 10 85 oder info@friedensrat.ch

Hier als PDF ladbar.

Vorher:

Zürich, 2. Januar 2018

Stellungnahme des Schweizerischen Friedensrates zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sommaruga, sehr geehrte Damen und Herren

Wir nehmen die Gelegenheit wahr, zu obiger Vernehmlassung Stellung zu beziehen. Als schweizerische NGO, die sich seit fast zwanzig Jahren, seit Inkrafttreten des Waffengesetzes, für eine Weiterentwicklung der Kontrolle des privaten Waffenbesitzes in der Schweiz einsetzt und vor zehn Jahren Initiantin der Volksinitiative für den Schutz vor Waffengewalt war, begrüssen wir die seitherigen Fortschritte für eine stärkere Waffenkontrolle durch mehrere Revisi- onen der Waffengesetzgebung sowie durch diverse Massnahmen bei der Überlassung von Armeewaffen an abtreten- de Wehrmänner. Insofern unterstützen wir die durch die Weiterentwicklung der EU-Waffenrichtlinie zur Bekämpfung schwerer terroristischer und krimineller Waffenbeschaffung nötig gewordenen Anpassungen der schweizerischen Waffengesetzgebung, wie sie der Vernehmlassungsentwurf vorschlägt, sind aber der Ansicht, dass die Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie im Hinblick auf eine gesamteuropäisch wirksamere Waffenkontrolle allzu minimalistisch ausgefal- len ist. Wir schlagen deshalb folgende Änderungen vor:

1. Die Bestimmungen der geänderten Artikel 4 Abs. 2bis und 2ter sowie die Neugestaltung von Artikel 5 des Waffenge- setzes sind an sich sinnvoll und folgen der revidierten EU-Waffenrichtlinie. Weniger sinnvoll sind jedoch die gross- zügig angesetzten Ausnahmebewilligungen, die allzu grosse Schlupflöcher oder Ermessensspielräume kantonaler Behörden erlauben.

a) Insbesondere gibt es keinen Grund, den Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität mit demjenigen von einfacher Munition gleichzusetzen. Deshalb sollen die Art. 15 und Art. 16a des bisherigen WG nicht geändert werden.

b) Ebenso sollen die Kantone keine Ausnahmebewilligungen bei der Übertragung, dem Erwerb, der Vermittlung und dem Verbringen in die Schweiz der in Artikel 5 Absatz 1 WG aufgelisteten verbotenen Waffen, ihren Bestandteilen und ihrem Zubehör erteilen können, hier ist nur eine einheitliche Bundeslösung sinnvoll. Artikel 5 Absatz 6 soll deshalb gestrichen werden, ebenso Artikel 19 Absatz 3 und der bisherige Artikel 20 Absatz 2 (Ausnahmeermächtigung der Kantone bei der Herstellung, dem Umbau und der Abänderung verbotener Waffen).

c) Die in Artikel 28c aufgeführten Ausnahmebewilligungen sind mit einem neuen Artikel 28cbis zu ergänzen. Uns erscheint dazu der in der Vernehmlassung der SP Schweiz formulierte Vorschlag, der sich an den Artikel 113 des Militärgesetzes anlehnt, sinnvoll (Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe). Wir haben ihn unserer Ver- nehmlassung beigelegt.

3. In Artikel 18a des WG wird neu bestimmt, dass nicht nur die einzelnen Waffen, sondern auch deren wesentliche Be- standteile zwecks Rückverfolgbarkeit markiert werden müssen. Die EU-Waffenrichtlinie verlangt darüber hinaus, dass diese Markierungen langlebig sein und deren Daten zugriffig sein sollen. Absatz 3 des Artikels sollte deshalb entspre- chend ergänzt werden. Der Artikel müsste deshalb wie folgt ergänzt werden: Artikel 18a, Absatz 3bis: Die Markierungs- daten werden der Zentralstelle für Waffen gemeldet, die diese in ihre DARUE-Datenbank übernimmt. Der Zugriff auf diese Daten ist bis 30 Jahre nach der Vernichtung der Waffen gewährleistet.

4. Im Artikel 21 des WG (Buchführung und Auskunftspflicht) haben Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen zusätz- lich zu einer Buchführungspflicht eine Meldepflicht an die kantonalen Behörden. Die EU-Waffenrichtlinie sieht jedoch solche Vorschriften nicht nur für Waffenhändler, sondern auch für Makler (Vermittler) vor. Insbesondere der Waffen- handel übers Internet hat eine immer grössere Bedeutung gewonnen. Der Artikel sollte deshalb entsprechend ergänzt werden.

5. Die EU-Waffenrichtlinie verlangt in Artikel 5a, dass Feuerwaffen und ihre Munition zusammen nicht leicht zugänglich sind. Doch sollten Waffen und ihre dazugehörige Munition aus Sicherheitsgründen unbedingt voneinander getrennt und sicher weggeschlossen werden. Dieses Anliegen ist in die Vorlage nicht übernommen worden und sollte deshalb im Artikel 28 Absatz 1 neu wie folgt ergänzt werden: Absatz 1bis Waffen und Munition müssen gesichert und voneinan- der getrennt aufbewahrt sein.

6. Ein altes, aber umso dringlicheres Anliegen insbesondere der Polizeibehörden und -verbände, ist die Registrierung sämtlicher, verbotener wie erlaubter, Waffen, ohne die eine einigermassen wirksame Waffenkontrolle nicht mach-
bar ist. Dazu gehören insbesondere die laut Bundesrat rund 1,3 Millionen Armeewaffen sowie fast 600’000 privater Repetier- und halbautomatischen Waffen von Privaten, die vor der Registrierungspflicht ab Dezember 2008 im Umlauf waren. Eine solche Nachregistrierungspflicht sollte nun endlich mit dieser Revision entsprechend in Artikel 42b umge- setzt werden.

7. Wir sind uns bewusst, dass es dem Bundesrat aus politischen Gründen gelungen ist, in den Verhandlungen mit der EU Bestimmungen zu den Ordonnanzwaffen, die an abtretende Wehrmänner abgegeben werden, weitgehend aus- zuklammern. Dies ist sachlich unsinnig, müssten oder könnten jedoch über eine entsprechende Revision des Artikels 114 des Militärgesetzes erfolgen.

Wir hoffen auf eine Berücksichtigung unserer Anliegen und verbleiben mit freundlichen Grüssen

SCHWEIZERISCHER FRIEDENSRAT

Ruedi Tobler, Präsident

Peter Weishaupt, Geschäftsleiter

Anhang: Neuer Artikel 28c des Waffengesetzes

1…
c. Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht; und d. … (aktuelles c).

WG Art. 28cbis Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe

  1. 1  Keine Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe nach Artikel 28c, Absatz 1, Buchstabe c bietet, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:a. der Antragsteller oder die Antragstellerin sich oder Dritte gefährden könnte;b. der Antragsteller, die Antragstellerin oder Dritte die Waffe missbrauchen könnte.
  2. 2  Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Inhaber oder der Inhaberin unverzüglich entzogen.
  3. 3  Der Kanton prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen: a. vor der geplanten Abgabe der Waffe;
    b. nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde.
  4. 4  Der Kanton kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;c. Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;d. die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
  5. 5  Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials:a. die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;b. Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;c. Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;d. bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;e. die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.

6 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 19–21 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so können die beiden Verfahren vereinigt werden.

7 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärzte sowie Psychologen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des Kantons zu melden.

8 Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen ent-sprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des Kantons melden.

WG Art. 31 Abs. 2

2 … wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 28cbis besteht.

SFR-Vernehmlassung EU-Waffenrichtlinie als PDF ladbar

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