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Vernehmlassung zum UNO-Übereinkommen
gegen transnationale organisierte Kriminalität
Vernehmlassung des Schweizerischen Friedensrates
und der Kampagne gegen Kleinwaffen zum
Beitritt zum UNO-Übereinkommen gegen transnationale organisierte Kriminalität
Zusatzprotokoll zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Handels mit Frauen und Kindern
Zusatzprotokoll gegen den Menschenschmuggel auf dem Land-, Luft- und Seeweg
Als Organisation, die weder auf Fragen der Kriminalität noch auf jene des Menschenhandels spezialisiert ist, wollen wir nicht zu allen Bestimmungen im Detail Stellung nehmen. Wir beschränken uns deshalb auf einige grundlegende Fragestellungen.
Beitritt zum UNO-Übereinkommen gegen transnationale organisierte Kriminalität
Wir begrüssen ausdrücklich den Beitritt der Schweiz zum UNO-Übereinkommen gegen die transnationale organisierte Kriminalität und dessen Zusatzprotokollen. Wir bedauern jedoch sehr, dass ohne jede sachliche Begründung auf den Beitritt zum dritten Zusatzprotokoll, dem Feuerwaffenprotokoll (Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität), verzichtet wird.
Im Vernehmlassungsbericht wird in der «Übersicht» auf Seite 2 lakonisch festgehalten: «Das Feuerwaffenprotokoll ist nicht Gegenstand dieser Vorlage.» Und auf Seite 20 wird in einer Fussnote zum Feuerwaffenprotokoll festgehalten: «Es wurde von der Schweiz weder unterzeichnet noch ratifiziert.» Und dies, obwohl bei der internationalen Lageeinschätzung auf Seite 8 festgehalten wird: «Die andere international bedeutende politische Dimension transnationaler organisierter Kriminalität liegt in ihrer Rolle als Zwischenhändler und als Lieferant von Waffen für private Gewaltakteure und Terrorgruppen.»1 Will dem der Bundesrat untätig zusehen? Das kann doch nicht sein.
Wir beantragen deshalb, dass in die Botschaft an das Parlament, bzw. den entsprechenden Bundesbeschluss auch die Ratifikation des «Feuerwaffenprotokolls» aufgenommen wird. Die dafür notwendigen Anpassungen der schweizerischen Gesetzgebung können ohne weiteres in die hängige Revision des Waffengesetzes eingebaut werden, soweit sie nicht schon Gegenstand der Revisionsvorlage sind. Das Motiv, einen Beitrag zur Bekämpfung der transnationalen organisierten Kriminalität zu leisten, könnte der stockenden Waffengesetzrevision den nötigen neuen Schwung verleihen.
Ein auch von der Schweiz verfolgtes Ziel ist die Förderung von «good governance» in der Entwicklungszusammenarbeit. Im Vernehmlassungsbericht wird auf Seite 49, Artikel 30 («Durchführung des Übereinkommens durch wirtschaftliche Entwicklung und technische Hilfe») das Übereinkommen in diesem Sinne interpretiert. Wie verträgt sich das Postulat der «good governance» gegenüber Regierungen von so genannten Entwicklungsländern damit, dass der Bundesrat nicht gewillt ist, den «Waffenselbstbedienungsladen Schweiz» zu schliessen?
Artikel 30, Ziffer 2 c des UNO-Übereinkommens lautet wie folgt: «(...) um den Entwicklungsländern und den Übergangsländern technische Hilfe zu gewähren mit dem Ziel, ihnen dabei behilflich zu sein, ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Durchführung dieses Übereinkommens zu decken. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsstaaten, regelmäßig angemessene freiwillige Beiträge auf ein dafür eingerichtetes Konto in einem Finanzierungsmechanismus der Vereinten Nationen einzuzahlen. Die Vertragsstaaten können ausserdem insbesondere erwägen, im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Bestimmungen dieses Übereinkommens einen Prozentsatz der Gelder oder des entsprechenden Werts von Erträgen aus Straftaten oder Vermögensgegenständen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen eingezogen wurden, auf das genannte Konto einzuzahlen».
Enttäuschend ist die Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Postulat: In Bezug auf die freiwilligen Beiträge auf das UNO-Konto ist der Bundesrat gemäss Vernehmlassungsbericht auf Seite 50 lediglich bereit, «diese Initiative in Erwägung zu ziehen.» Zur Überweisung eines Prozentsatzes von eingezogenen Geldern auf das UNO-Konto schweigt sich der Bericht aus.
Wir beantragen deshalb, dass der Bundesbeschluss zum Beitritt zum Übereinkommen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dessen Zusatzprotokollen durch eine Bestimmung ergänzt wird, in der sich der Bund verpflichtet, dem UNO-Konto gemäss Art. 30, Ziffer 2 c jährlich einen Beitrag zu leisten und dass bei eingezogenen Geldern oder Vermögenswerten im Zusammenhang mit Straftaten gemäss dem Übereinkommen gegen transnationale organisierte Kriminalität ein angemessener Anteil auf das UNO-Konto überwiesen wird.
Zusatzprotokoll zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Handels mit Frauen und Kindern
Zusatzprotokoll gegen den Menschenschmuggel auf dem Land-, Luft- und Seeweg
Wir begrüssen sehr, dass die beiden Zusatzprotokolle gegen den Menschenhandel und den Menschenschmuggel durch die Schweiz ratifiziert werden. In beiden Protokollen wird erhebliches Gewicht auf die Hilfe und den Schutz der Opfer gelegt.
So ist in den Zweckartikeln (Art. 2) festgehalten: «Zweck dieses Protokolls ist es, die Opfer des Menschenhandels unter voller Achtung ihrer Menschenrechte zu schützen und zu unterstützen.» (Buchstabe b Protokoll gegen den Menschenhandel), und «die Rechte der geschleusten Migranten zu schützen.» (Protokoll gegen den Menschenschmuggel). Die Schutzbestimmungen sind weiter ausgeführt in den Artikeln 6 und 7 des Protokolls gegen den Menschenhandel sowie in den Artikeln 5, 14 und 16 des Protokolls gegen den Menschenschmuggel.
Unseres Erachtens vermögen weder des geltende (ANAG) noch das dem Parlament unterbreitete neue Ausländergesetz (AuG) den geforderten Schutzbestimmungen zu genügen. Beide Gesetze gehen von der Grundhaltung aus, dass der Schweiz eine Überfremdung droht, die es abzuwehren gilt.2
Notwendig ist ein Paradigmenwechsel in der Ausländerpolitik, weg von Abschreckung und Abwehr der Überfremdung hin zu einer Migrations- und Integrationspolitik auf der Grundlage der Menschenrechte. Dies würde es der Schweiz endlich ermöglichen, den zentralen internationalen Abkommen in diesem Bereich beizutreten, namentlich
der UNO-Konvention zum Schutze der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien von 1990,
den Europarats-Übereinkommen «über die Rechtsstellung des Wanderarbeitnehmers» von 1977 und «über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene» von 1992,
sowie das 4. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention von 1963 zu ratifizieren.
Wir hoffen, dass die Ratifikation der beiden Zusatzprotokolle betreffend Menschenhandel und Menschenschmuggel ein erster ernsthafter Schritt hin zu einer Migrations- und Integrationspolitik auf der Grundlage der Menschenrechte ist.
Zürich, 6. April 2004
SCHWEIZERISCHER FRIEDENSRAT
KAMPAGNE GEGEN KLEINWAFFEN
1) Auch in der «nationalen Lagebeurteilung» bezüglich organisierter Kriminalität wird der Waffenhandel zweimal erwähnt (auf Seite 9), einmal in Bezug auf die internationale Rechtshilfe, zu andern heisst es: «Es liegen auch Hinweise zu Aktivitäten ethnisch albanischer kriminieller Gruppen im Bereich des Waffenhandels vor.» Es wäre in der Tat interessant zu erfahren, wie viele von der Armee an Wehrmänner abgegebene Sturmgewehre den Weg zur Kosova-Befreiungsarmee UCK gefunden haben.
2) Das belegt die letztes Jahr unter dem Titel «Über Fremde reden» publizierte Dissertation von Patrick Kury zur Entstehung des Überfremdungsdiskurses und seinen Auswirkungen auf die Politik (Chronos Verlag, 2003).
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