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| Die Anpassungen des Waffengesetzes an das Schengen-Assoziationsabkommen Übersicht über die Verbesserungen des Waffenrecht durch den Schengen-Vertrag |
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| Waffenrichtlinie: Absolutes Minimum Die für die Anpassungen ans Schweizer Waffenrecht relevante Schengen-Waffenrichtlinie (91/477/EWG) enthält nur Rahmenregelungen zum Erwerb und Besitz sowie grenzüberschreitenden Transfer von Schusswaffen und Munition. Die Regelungen sind bewusst als Minimalstandard ausgestaltet. Strengere Vorschriften bleiben zulässig, werden aber nicht verlangt. So fordert die Richtlinie z.B. nicht, den Erwerb oder den Besitz von Waffen zahlenmässig zu beschränken. Ebenso wenig müssen Waffen eingezogen werden, wenn ein Jäger oder ein Schütze seinem Hobby nicht mehr nachgeht. Die in den Schengener Waffenkategorien enthaltenen Besitzes- und Erwerbsvoraussetzungen sind allgemeine Grundsätze, die bei der Umsetzung grossen nationalen Spielraum lassen. Den die Schweizer Verhandlungsdelegation gründlich ausnutzte, indem sie nur «das absolute Minimum» (Bundesrätin Calmy-Rey) zugestand. So gelang es, weite Bereiche schweizerischen Waffenbesitzes auszuklammern: Für die Aufbewahrung von Ordonnanzwaffen zu Hause gilt weiterhin hiesiges Recht ebenso für das Jungschützenwesen, das ausserdienstliche Schiessen oder die nachdienstliche Abgabe von Dienstwaffen. Auch die Polizeiwaffen werden von Schengen nicht tangiert. Waffenerwerbsschein für alle nötig Die zentralste Änderung betrifft den Verkauf von Waffen unter Privaten. Bisher war dafür ein Waffenerwerbsschein, dessen Ausstellung strenge Voraussetzungen erfüllen muss*, nur bei Käufen beim kommerziellen Waffenhändler erforderlich, für Weiterverkäufe unter Privatpersonen genügte ein einfacher Vertrag untereinander. Diese stossendste Gesetzeslücke wurde jetzt eliminiert, künftig untersteht der Kauf und Besitz solcher Waffen ebenfalls der Erwerbsscheinpflicht und damit auch der Registrierung bei den kantonalen Behörden. Für die meisten gängigen Jagd- und Sportwaffen braucht es jedoch nach wie vor keinen solchen Waffenerwerbsschein, diese müssen lediglich an die gleichen Stellen gemeldet werden. Auch für geerbte Waffen benötigte man bisher keinen Waffenerwerbsschein. Neu ist ein solcher innert 6 Monaten zu beantragen. Sollten gar verbotene Waffen darunter sein, dürfen sie höchstens mit einer Ausnahmebewilligung besessen werden (analog Revision Metzler). Erwerbsgrund muss angeben werden Bisher mussten keine Erwerbsgründe für den Kauf von Schusswaffen angegeben werden. Neu verlangt Art. 8.1 bis: «Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund beantragen.» Nach dem Widerstand der Jäger und Schützen wurden die Sport-, Jagd- oder zu Sammelzwecken verwendeten Waffen schlicht vom Benennen des Erwerbsgrundes ausgenommen, da er «bei Jägern, Schützen und Waffensammler als gegeben gilt». Europäischer Feuerwaffenpass Die Einführung des europäischen Waffenpasses bringt für Jäger und Schützen direkte Vorteile: Er erleichtert ihnen die Waffenmitnahme an Schützenfeste oder Jagdveranstaltungen im europäischen Ausland. Präzisere Sprachregelung Bei der Schengen-Revision wurde die Gelegenheit genutzt, die Sprache des Waffengesetzes etwas zu verfeinern, so fiel bisher der «Erwerb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Aufbewahren, das Tragen, das Vermitteln, die Herstellung von und dem H Bisher existierte eine peinliche Lücke im Waffengesetz, die jetzt geschlossen wird: Neu wird auch der Erwerb, die Einfuhr und der Besitz «von militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung» verboten. Damit fallen die tragbaren Luftabwehrraketen wie SAM oder Stinger unters Waffengesetz. Verboten ist neu auch neben dem Erwerb, dem Tragen, dem Vermitteln und der Einfuhr der Besitz von Seriefeuerwaffen, von Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen sowie den Flab-Raketen. Bezüglich bisheriger Spitzfindigkeiten des Gesetzes siehe oben (analog Revision Metzler). Endlich Markierungspflicht eingeführt Mit Art. 18a wird neu die Markierung von Feu- erwaffen vorgeschrieben: «Die Hersteller werden verpflichtet, diese zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln zu markieren. Feuerwaffen oder deren wesentliche Bestandteile, die eingeführt werden, müssen einzeln und unterschiedlich markiert sein. Die Markierung muss so angebracht werden, dass sie ohne mechanischen Aufwand weder entfernt noch abgeändert werden kann.» Damit wird die Markierungspflicht endlich auch im schweizerischen Gesetz verankert, nachdem sich der Bund auf UNO-Ebene sehr stark bei diesem Thema engagiert und profiliert hatte. Was alles und dringendes fehlt Ein wirklicher Bedarfsnachweis für Waffenbesitz. Ein zentral geführtes, staatliches Waffenregister. Eine zentrale Meldepflicht der Kantone ans Bundesamt für Polizei BAP gilt nur für den Waffenerwerb durch Ausländer. Das Verbot der echten Feuerwaffen nachempfundenen Imitationswaffen und Soft-Air-Guns. Die Vereinheitlichung beim Gesetzesvollzug, um die unterschiedliche kantonale Praxis z.B. bei der Bewilligung des Waffentragens, bei Ausnahmebewilligungen für Seriefeuerwaffen, der Kontrolle der Händler etc. zu verkleinern. Verbot des anonymen Handels, etwa über das Internet, an Waffenbörsen oder über Inserate (die letzten vier Punkte analog der Metzler-Revision). Die Übersicht über die Anpassungen des Waffenrechts an Schengen als pdf |
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