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Die Vorbereitungen zur Lancierung einer Waffenschutzinitiative laufen Die Volksinitiative für den Schutz vor Waffengewalt kommt Mitte August 2007 Nach der unbefriedigenden Waffengesetzrevision: Volksbegehren für ein wirksames Waffenrecht Am 27. September 2006 hat der Nationalrat die ergänzende Teilrevision des Waffengesetzes debattiert und sie am 22. März 2007 abgeschlossen mit Ausnahme einer kleinen Differenz zum Ständerat, die ein volles Jahr nach der Diskussion im selbigen in der vergangenen Juni-Session mit der Motion Fetz zur Abgabe von Taschenmunition definitiv bereinigt wurde. Trotz engagierter monatelanger Diskussion um den Missbrauch von Armeewaffen und schwerer Lücken in der Waffengesetzgebung haben beide Räte dringend nötige weitergehende Anträge für restriktivere Waffenkontrollmassnahmen abgelehnt. Wir befürchten, dass damit auf Jahre hinaus die jetzige völlig unbefriedigende und gefährliche Situation zementiert wird: Weder werden die Hunderttausende von Armeewaffen, die in Schweizer Haushalten lagern, vom Waffengesetz erfasst, noch wird ein eidgenössisches Waffenregister Voraussetzung für eine glaubwürdige Waffenkontrolle eingerichtet. Wir haben nach den sehr engagierten öffentlichen Diskussionen im Gefolge der Ermordung Corinne Rey-Bellets Ende Mai letzten Jahres, wie sie in den Debatten im Stände- und Nationalrat, um die Annabelle-Petition, anlässlich der Jugendsession sowie zu den Ergebnissen verschiedener Gewalt- und Suizid-Untersuchungen zum Ausdruck gekommen sind, diskutiert, wie wir in der Sache einen Fortschritt erreichen können und alle interessierten Personen und Organisationen zu drei Treffen in Bern eingeladen, wo wir nach der Blockierung in beiden Räten und im Bundesrat über ausserparlamentarische Mittel diskutierten. An diesen Sitzungen haben verschiedene NationalrätInnen aus den Fraktionen der SP Schweiz, der Grünen und der EVP, Leute aus der Suizidprävention, der Opferhilfe, von Jugend- und Frauenorganisationen sowie aus der Friedensarbeit teilgenommen. Rasch zeigte sich, dass ein grosses Interesse an der Lancierung einer eidgenössischen Volksinitiative besteht, die grundsätzlich sowohl Armee- wie auch normale Schusswaffen aus den privaten Haushalten verbannen soll mit Ausnahmeregelungen für spezielle Berufe. Nach umfangreichen Vorbereitungen so die Ausarbeitung und Prüfung eines Initiativtextes sowie die Abklärung unterstützender Organisationen wurde diese Absicht am 25. Mai 2007 bekräftigt. Nachdem noch der SP Schweiz-Parteitag vom 30. Juni 2007 die Unterstützung der Initiative beschlossen hat, wird nun der definitive Initiativtext zur Publikation im Bundesblatt gegeben. Diese wird frühestens im August erfolgen, dann wird die Unterschriftensammlung für das Volksbegehren ab Mitte August 2007 anlaufen. Der Text der Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt» Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 118a (neu) Schutz vor Waffengewalt 1. Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition. Dazu regelt er den Erwerb, den Besitz, das Tragen, den Gebrauch und das Überlassen von Waffen, Waffenzubehör und Munition. 2. Wer Feuerwaffen und Munition erwerben, besitzen, tragen, gebrauchen oder überlassen will, muss den Bedarf dafür nachweisen und die erforderlichen Fähigkeiten mitbringen. Nur Personen, die den Nachweis für die Notwendigkeit und für die erforderlichen Fähigkeiten erbringen, ist Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen erlaubt. Das Gesetz regelt die Anforderungen und die Einzelheiten, insbesondere für: a. Berufe, bei denen sich der Bedarf aus der Aufgabe ergibt; b. den gewerbsmässigen Handel mit Waffen; c. das Sportschützenwesen; d. die Jagd; e. das Sammeln von Waffen. 3. Besonders gefährliche Waffen, namentlich Seriefeuerwaffen und Vorderschaftrepetierflinten (Pump Action), dürfen nicht zu privaten Zwecken erworben und besessen werden. 4. Die Militärgesetzgebung regelt den Gebrauch von Waffen durch die Angehörigen der Armee. Ausserhalb des Militärdienstes werden die Feuerwaffen der Angehörigen der Armee in gesicherten Räumen der Armee aufbewahrt. Angehörigen der Armee dürfen beim Ausscheiden aus der Armee keine Feuerwaffen überlassen werden. Das Gesetz regelt die Ausnahmen, namentlich für lizenzierte Sportschützen. 5. Der Bund führt ein Register für Feuerwaffen. 6. Er unterstützt die Kantone bei Aktionen zum Einsammeln von Feuerwaffen. 7. Er setzt sich auf internationaler Ebene dafür ein, dass die Verfügbarkeit von Kleinwaffen und leichten Waffen eingeschränkt wird. Kommentar zur Lancierung der Volksinitiative für den Schutz vor Waffengewalt vom 31. Mai 2007 Communiqué der Kampagne gegen Kleinwaffen vom 22. März 2007 zum fragwürdigen Abschluss der ersten Waffengesetzrevision in den eidgenössischen Räten Bundesrat und Parlament bewegen sich nicht jetzt kommt die Volksinitiative für eine wirksamere Waffenkontrolle Heute hat der Nationalrat die erste, dringend nötige Revision des 1999 in Kraft getretenen Waffengesetzes nach jahrelangen Vernehmlassungen und Verschiebungen endlich abgeschlossen allerdings ohne den eigentlichen Defiziten des schweizerischen Waffenrechtes auch nur annähernd zu Leibe gerückt zu sein. Sämtliche Anträge für ein wirksameres Waffengesetz wurden vom National- wie vom Ständerat abgelehnt, zudem bewegen sich Bundesrat wie Parlament im Hinblick auf die massenhafte Ordonnanzwaffenabgabe in Privathaushalte ebenfalls um keinen Millimeter. Eine bessere Kontrolle des unheimlichen Waffenarsenals in Schweizer Haushalten genaue Zahlen werden nicht eruiert, nach der früheren EJPD-Vorsteherin Ruth Metzler muss bis zu drei Millionen Exemplaren, also in jedem zweiten Haushalt, gerechnet werden ist jetzt auf Jahre hinaus völlig blockiert. Als Antwort auf die Blockierung einer wirksamen Waffenkontrolle durch Bundesrat und Parlament und im Hinblick auf eine unhaltbare Situation der Missbrauch von Schiesswaffen fordert täglich ihre Opfer und nimmt potenziell stark zu hat der Schweizerische Friedensrat bereits Ende Oktober letzten Jahres zu einem ausserparlamentarischen Vorstoss aufgerufen und bei Frauen- und Friedensorganisationen, Kreisen der Suizidprävention sowie der öffentlichen Sicherheit wie auch bei links-grünen Parteien ein starkes Echo gefunden. Inzwischen sind die Vorbereitungen für ein entsprechendes Volksbegehren gediehen, morgen Freitag wird in Bern das Initiativkomitee zum «Schutz vor Waffengewalt» gebildet und ein ausgearbeiteter Initiativtext, der einerseits das heute herrschende ungehinderte allgemeine Recht auf eine Schusswaffe in eine Ausnahmeregelung für bestimmte Berufe beschränkt sowie die Aufbewahrung der Ordonnanzwaffen wie in allen anderen Länder der Welt üblich in den Kasernen verlangt. Die Volksinitiative wird spätestens auf den Sommer dieses Jahres hin lanciert. Eine Volksinitiative für ein restriktives Waffenrecht? Diskussionspapier von Ruedi Tobler, Präsident des Schweizerischen Friedensrates Sowohl bei häuslicher Gewalt wie bei Suizidprävention wird immer klarer, welches Gefährdungs-potenzial die grosse Verbreitung von Waffen in Privathaushalten darstellt. Damit steigt auch die Einsicht, dass Armeewaffen nicht mehr in den Schrank zuhause, sondern ins Zeughaus gehören und nach Beendigung der Dienstpflicht nicht mehr gratis abgegeben, sondern eingesammelt und verschrottet werden sollten. Diese Fragen bewegen die Öffentlichkeit zunehmend was aber bei der Mehrheit der ParlamentarierInnen noch nicht angekommen ist. Entsprechend ernüchternd fällt die Zwischenbilanz nach den Revisionen des Waffengesetzes zur Anpassung an das «Schengen-Recht» (im Zusammenhang mit der Personenfreizügigkeit mit der EU) und nach der Zusatzrevision zur Beseitigung seiner schlimmsten verbliebenen Mängel aus. Keines der anstehenden Probleme ist gelöst. Alle Anträge für ein griffiges Waffengesetz sind in den eidg. Räten abgeschmettert worden, nicht einmal das Verbot von «Pump Action Guns» war mehrheitsfähig. Entsprechend pessimistisch müssen die Aussichten eingeschätzt werden, dass in der Dezember-session im Nationalrat noch Verbesserungen erreicht werden können. Aber selbst wenn dies über-raschend doch der Fall sein sollte, bleibt die Gesamtbilanz unbefriedigend. Die Lücken der Waffengesetzrevision Folgende zentrale Punkte wurden bisher in der Waffengesetzrevision nicht berücksichtigt: Bedarfsnachweis mit klaren Kriterien für Waffenbesitz und -tragen, umfassende Definition der bewilligungspflichtigen Waffen, ein zentrales Waffenregister, keine Aufbewahrung mehr von Armeewaffen und Munition in Privathaushalten und keine Abgabe mehr am Ende der Wehrpflicht, Verschrottung statt Verkauf von ausgemusterten persönlichen Armeewaffen, staatliche Aktion zur Einsammlung von Waffen in Privatbesitz, Beitritt der Schweiz zum «Europäischen Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen» und zum «Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität» (UNO-Feuerwaffenprotokoll). Internationale Waffengesetzrevision ist nicht in Sicht Was den gesetzlichen Regelungsbedarf zur Umsetzung der internationalen Abkommen betrifft, besteht auch unter Fachleuten noch erheblicher Klärungsbedarf. Dazu soll eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt werden, die vom Bundesrat in der Antwort vom 1. März 2006 auf eine Interpellation Banga in Aus-sicht gestellt, bisher aber noch nicht eingesetzt wurde. Eine weitere Revision des Waffengesetzes, die den Beitritt der Schweiz zum Europaratsabkommen über die Kontrolle von privaten Feuerwaffen und zum UNO-Feuerwaffenprotokoll ermöglichen soll, ist also nicht in Sicht. Damit sind die parlamentarischen Mittel für ein den internationalen Standards entsprechendes schweizerisches Waffenrecht erschöpft. Darum stellt sich die Frage, kann mit ausserparlamenta-rischen Mitteln, in erster Linie mit einer Volksinitiative, mehr erreicht werden? An einer gemeinsam vom Schweizerischen Friedensrat und der SP Schweiz eingeladenen und gut besuchten Sitzung am 20. Oktober 2006, mit einer breiten Vertretung von Organisationen und Persönlichkeiten, ergab die Diskussion, dass ein breiter Konsens über die Notwendigkeit einer Volksinitiative besteht, dass aber noch deutlich mehr Rückhalt gefunden werden muss, um die Unterschriftensammlung erfolgreich gestalten zu können. Ist eine Änderung der Bundesverfassung notwendig? Artikel 107, Absatz 1 der neuen Bundesverfassung lautet: «Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.» Diese Bestimmung wurde erst vor 13 Jahren nach der Volksabstimmung vom 26. September 1993 in die Bundesverfassung aufgenommen. Der Ja-Stimmenanteil betrug damals 86,3 %. Im Bundesbüchlein stand in der Begründung u.a.: «Freiheitliche Tradition: Das Recht, Waffen zu besitzen und zu tragen, gehört seit Jahrhunderten zur freiheitlichen Tradition unseres Landes. Diese Tradition wird von vielen Schweizerinnen und Schweizern durch die aktive Teilnahme im Wehr- und Jagdwesen sowie im Schiesssport auch heute noch hochgehalten. Dies soll so bleiben. (...) Was soll der neue Verfassungsartikel? Mit dem neuen Verfassungsartikel soll der Bund die Kompetenz erhalten, die Missbräuche von Waffen, Waffenzubehör und Munition mit gesamtschweize-rischen Vorschriften zu bekämpfen. Die traditionellen Rechte der Schweizer Bürgerinnen und Bürger auf Waffenbesitz, Waffentragen und Waffenerwerb bleiben aber unangetastet.» Mit der Beschränkung der Bundeskompetenz auf die Missbrauchsbekämpfung im Waffenbereich garantiert die Bundesverfassung implizit das Recht auf Waffenerwerb, -besitz und -tragen. Regelungen im Waffengesetz können nicht über den Rahmen hinausgehen, den die Bundesverfassung absteckt, und auch Anträge für ein restrik-tiveres Waffengesetz waren daran gebunden. Auch wenn die schweizerische Waffengesetzgebung längst nicht alles umfasst, was zur Missbrauchsbekämpfung getan werden kann, so ist eine Volksinitiative für eine Verfassungsrevision nicht nur notwendig, weil es keine Gesetzesinitiative gibt, sondern auch aus inhaltlichen Gründen. Nur durch eine Verfassungsänderung kann gegenüber heute der Grundsatz umgekehrt werden, dass das generelle Recht auf Waffenbesitz, -tragen und -er-werb abgeschafft wird und nur noch Berufsgruppen und Privatpersonen eine Bewilligung erhalten, bei denen die Notwendigkeit gegeben ist, bzw. die einen Bedarfsnachweis nach strengen Kriterien erbringen können. An der Sitzung vom 20. Oktober bestand weitgehend Einigkeit, dass von diesem grundsätzlichen Paradigmenwechsel ausgegangen werden soll. Wohin gehören die Bestimmungen zum Waffenrecht? Die neue Bundesverfassung hat im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin einen durchgehend systematischen Aufbau. Artikel 107 «Waffen und Kriegsmaterial» steht im Abschnitt «Wirtschaft». Unseres Erachtens gehören die Bestimmungen über die Waffen in ein anderes Kapitel. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder bei den Grundrechten in Art. 10 «Recht auf Leben und persönliche Freiheit» oder in Art. 118 «Schutz der Gesundheit». In den Diskussionen am 20. Oktober wurde deutlich einer Regelung unter dem Gesichtspunkt der Prävention im Gesundheitsbereich der Vorzug gegeben. Eine kleine Arbeitsgruppe soll bis zur Dezembersession einen Entwurf ausarbeiten und während dieser Session eine Aussprache darüber mit den interessierten Mitgliedern aus der Bundesversammlung organisieren. Später soll eine Prüfung mit StaatsrechtlerInnen erfolgen. Welche Punkte aus den Lücken aus der Gesetzesrevision explizit in den Initiativtext aufgenommen werden sollen, ist ebenfalls von dieser Arbeitsgruppe zu prüfen. Ist eine Volksinitiative machbar? Bringen wir die Unterschriften zusammen? Die grössten Bedenken in Bezug auf eine Volksinitiative für eine strikte Waffenkontrolle (ein zügiger, positiver Titel ist noch gesucht!) bestehen hinsichtlich der Unterschriftensammlung. Da braucht es noch eine massiv stärkere Abstützung bei Organisationen und Personen, die Garantien für Quoten von Unterschriften abgeben können. Auch dafür ist eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden. Sie soll bis zu nächsten Sitzung am 27. Januar 2007 versuchen, diese Basis zu schaffen. Dann dürfte einer Lancierung der Initiative im ersten Halbjahr 2007 nichts mehr im Wege stehen. Ruedi Tobler, Präsident Schweizerischer Friedensrat, Zürich 5. Oktober 2006 (leicht gekürzt) Das Diskussionspapier von Ruedi Tobler als PDF |
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| Der Initiativtext | |||||||||
| Kommentar zur Lancierung der Initiative vom 31.5.07 | |||||||||
| Communiqué vom 22. März 2007 zur Waffengesetzrevision | |||||||||
| Das Diskussionspapier von Ruedi Tobler zur Waffeninitiative | |||||||||
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