Die Kleinwaffenexporte der Schweiz 2008
Am 29. November 2009 kommt die Volksinitiative für ein totales Verbot von Kriegsmaterial-Exporten zur Abstimmung. Wir werfen einen Blick auf die Ausfuhrpraxis von kleinen und leichten Waffen:
Unvollständiger Kleinwaffen-Nachweis
Die Uno definiert kleine und leichte Waffen (Small Arms and Light Weapons, abgekürzt SALW) danach, ob sie von einer einzelnen oder von mehreren Personen getragen und bedient werden. Kleine Waffen umfassen dementsprechend Revolver, Selbstlade-pistolen, Gewehre und Karabiner, Maschinenpistolen, Sturmgewehre und leichte Maschinengewehre sowie die dazugehörige Munition. Als leichte Waffen werden diejenigen bezeichnet, die von mehreren Personen bedient werden müssen, darunter fallen schwere Maschinengewehre, tragbare Granatwerfer sowie Flugzeug- und Panzer-abwehrkanonen, Leichtgeschütze, tragbare Abschussgeräte für Panzerabwehr-geschosse und -raketen und solche für Flugzeuge sowie Mörser mit einem Kaliber unter 100 mm.
Klare Bewilligungskriterien
An sich setzt das geltende Kriegsmaterialgesetz ziemlich eindeutige Bewilligungs-kriterien für Waffenexporte. Allein deren Auslegung durch die politischen Behörden ist das Problem. Das Gesetz kennt dabei eine doppelte Bewilligungspflicht: Einerseits bedarf es für die Produktion und den Handel von Kriegsmaterial einer Grundbewilligung für Firmen. Andererseits ist für die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie für die Vermittlung und den Handel jeweils für jedes Geschäft eine Einzelbewilligung vonnöten. Zuständig für letzteres ist das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, das in Absprache mit dem Eidg. Departement des Äusseren EDA und allenfalls weiteren Bundesstellen Bewilligungen erteilt oder Gesuche ablehnt. Können die sich nicht einigen, wird das Gesuch dem Gesamtbundesrat vorgelegt, der ohnehin zuständig ist, wenn es um Geschäfte von erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite geht.
Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes postuliert, dass Waffenexporte nur bewilligt werden, wenn sie dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen sowie den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widersprechen. In Artikel 5 der zugehörigen Kriegsmaterialverordnung sind diese Grundsätze präzisiert worden. Danach müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden:
die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;
die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;
die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit;
das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;
die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.
Weitere Präzisierungen und Anti-Proliferations-Massnahmen
Nachdem die nationalrätliche Geschäftsprüfungskommission in einem Bericht vom 7. November 2006 Kritik an etlichen Bewilligungsentscheiden des Bundesrates geübt hatte, erliess dieser fünf zusätzliche Ausschlusskriterien, die seit dem 12. Dezember vergangenen Jahres gelten. Danach wird eine Bewilligung in jedem Fall verweigert, wenn
das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist;
das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;
das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfänger-länder öffentlicher Entwicklungshilfe unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;
im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden; oder
im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben werden.
Um Umgehungsgeschäfte zu verhindern, werden Ausfuhrbewilligungen in der Regel nur erteilt, wenn es sich beim Empfänger um eine Regierung oder um eine für diese tätige Firma handelt. Ausserdem braucht es dazu eine so genannte Nichtwiederausfuhr-Erklärung, in dem die Regierungen bestätigen müssen, dass sie die Waffen nicht ohne vorgängige Einwilligung der Schweiz an Drittstaaten überlassen. Bestehen diesbezüg-lich Zweifel, bedingt sich die Schweiz ein Recht auf Inspektion am Empfangsort. Das Seco verlangt zusätzlich bei Sturmgewehren, Maschinenpistolen, leichten Maschinen-gewehren und Granatwerfern ab einer Ausfuhrmenge von 50 Stück eine Bestätigung des Empfängers, dass die Waffen für den nationalen Markt bestimmt sind. Überprüfen soll dies stichprobenmässig die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte.
Gestochen hat diese Zentralstelle zumindest im Fall der Lieferung von 40 Panzer-haubitzen in die Vereinten Arabischen Emirate (VAE) nicht. Im Januar 2003 wurde der staatlichen Waffenverwertungsfirma Armasuisse die Bewilligung für diesen Export erteilt (und später auch verlängert), geliefert wurde im September 2004. Obwohl die VAE wussten, dass die Schweiz einem Weiterexport nicht zustimmen würde, schoben sie Haubitzen bald darauf nach Marokko weiter. Dieser eher zufällig aufgeflogene Fall von Proliferation dürfte nicht der einzige sein, wo das Kriegsmaterial letztlich landet, ist aber naturgemäss schwer zu eruieren.
Ein kurzer Blick auf die Kleinwaffen-Exporte
Werfen wir einen Blick auf die im letzten Jahr exportierten Kleinwaffen gemäss unserer Tabelle: Es handelt sich, wenn wir uns nach den obigen Bewilligungskriterien richten, um nicht besonders problematische Endempfängerländer, jedenfalls fallen Exporte in Entwicklungsländer oder Konfliktgebiete verschwindend gering aus. Unter den Staaten, die für mehr als 100'000 Franken Kleinwaffen erhielten, finden wir im 2008 nur gerade Ghana, die Arabischen Emirate, Bosnien und Herzegowina, Kenia oder den Libanon. Doch um Etliches anders sieht es aus, wenn wir die leichten Waffen und vor allem die Munition dazuzählen.
In der vom Seco jährlich herausgegebenen Statistik der effektiven Kriegsmaterial-Ausfuhren sind die SALW-Waffen nicht genau ausgewiesen. Zwar umfasst die erste Kategorie Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers inklusive deren Zubehör und Bestandteile (siehe die erste Kolonne der Tabelle) und entspricht so etwa dem Kleinwaffenbegriff. Ausgenommen davon sind jedoch die meisten Jagd- und Sport-waffen.
Auch sind in der zweiten Kategorie etliche leichte Waffen samt Zubehör und Bestand-teilen enthalten, so neben der oben erwähnten Uno-Leichtwaffenauflistung auch Flammen-, Nebel- und Gaswerfer sowie rückstossfreie Waffen, aber keine Signal-pistolen. Doch finden sich in dieser Kategorie auch die grossen Flugzeugabwehr-kanonen und andere schwere Waffen. Die hohen Beträge für Pakistan (fast 80 Mio. Franken) und Saudi-Arabien (über 16 Mio.) lassen dabei auf die Lieferung von Flugzeugabwehrkanonen schliessen. Der Anteil der leichten Waffen wird in dieser Kategorie nicht genauer beziffert. Im zweiten Bericht des Seco zu SALW-Waffen für das Jahr 2008 werden von den mit 142'610'247 Franken ausgewiesenen Exporten dieser Kategorie nur gerade 870'348 Franken zu den leichten Waffen gezählt.
Noch schwieriger ist es bei der dritten Kategorie, der Munition, den Anteil der kleinen und leichten Waffen herauszufiltern. Hier verzichtet der SALW-Bericht 2008 völlig auf eine Bezifferung des Anteils der kleinen und leichten Waffen, noch im ersten Bericht von 2007 hatte er von einem Munitionsanteil von 226,5 Mio. Franken immerhin die Hälfte, nämlich 122 Mio., den SALW-Waffen zugeordnet. Da selten Kleinwaffen ohne die dazugehörende Munition exportiert werden und bei Saudi-Arabien und Pakistan keine Munitionslieferung vermerkt ist, dürfen die 143'056'658 Franken ausmachenden Munitionsexporte des Jahres 2008 doch weitgehend den SALW-Waffen zugehörig betrachtet werden. Das heisst, dass von den 722 Millionen Franken, für die letztes Jahr Waffen in alle Welt exportiert wurden, immerhin 307 Mio., also über 40%, auf SALW-Waffen und Munition entfallen.
Im übrigen sei angemerkt, dass nicht nur Exporte, sondern auch reine Durchfuhren von Waffen über unser Land bewilligt werden, im Jahr 2008 wurden beispielsweise 110 Bewilligungen für die Durchfuhr von SALW-Waffen gewährt, davon 106 für Kleinwaffen; insgesamt überquerten unser Land Klein- und Leichtwaffen im Wert von 62242615 Franken, etwa von Bulgarien, Rumänien, Serbien und der Tschechischen Republik nach den USA oder von Chile nach Belgien, Israel, Italien und Singapur.
Peter Weishaupt
Dieser Artikel erschien in Nr. 3-09 des friedenspolitischen Magazins friZ
Quellen:
Seco-Kriegsmaterialausfuhrstatistik 2007/08
Jahresbericht 2008 «Die Exportkontrolle im Bereich SALW unter der Kriegsmaterialgesetzgebung
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