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Informationsblatt vom Juni 2008 Internationales Waffenrecht: Schweiz unter EU-Druck Die Schweiz ist dem UNO-Feuerwaffenprotokoll zur Kontrolle des Handels mit kleinen und leichten Waffen bisher nicht beigetreten. Jetzt gerät sie unter Druck der Europäischen Union, weil diese das Abkommen ratifizieren will. Innert zwei Jahren muss unser Land wegen dem Schengener Polizeiabkommen nachziehen. Dabei ist die jüngste Waffengesetzrevision noch gar nicht in Kraft getreten. An seiner Sitzung vom 27. Februar 2008 nahm der Bundesrat Kenntnis von einem Bericht einer von ihm aufgrund einer Interpellation von Nationalrat Boris Banga eingesetzten verwaltungsinternen Arbeitsgruppe, die den Handlungsbedarf zur Ratifikation und Umsetzung internationaler Kleinwaffen-Kontrollabkommen für die Schweiz ausloten sollte. Diese unter der Leitung des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO stehende Gruppe hatte letztes Jahr eine Auslegeordnung des internationalen Beziehungsgeflechts bei Waffenvereinbarungen erstellt und ihren Bericht im Dezember 2007 mit einigen Empfehlungen an die Regierung abgeliefert. Über die Kenntnisnahme hinaus beschloss der Bundesrat noch zweierlei: Erstens will er prüfen, ob er endlich das so genannte UNO-Feuerwaffenprotokoll (siehe Seite 3) unterzeichnen soll, wie dies nicht nur von uns seit langem gefordert wird (von einer Ratifizierung ist sowieso noch nicht die Rede). Doch diese Empfehlung der Arbeitsgruppe wird noch nicht befolgt, zuerst sollen sich die Kantone dazu äussern, weil auf sie ein etwas grösserer Verwaltungsaufwand, vor allem bei der Rückverfolgung von Waffen, zukommen könnte. Eine Frage der Glaubwürdigkeit Zweitens sollen die Verpflichtungen aus dem Rückverfolgungs- und Markierungsinstrument (siehe Seite 4), das am 8. Dezember 2005 von der Generalversammlung der UNO beschlossen worden war, ins schweizerische Recht überführt werden. Insbesondere geht es darum, nicht nur die unverbindlichere Rechtshilfe in internationalen Untersuchungs- und Strafverfahren bei illegalem Waffenhandel, sondern eine verpflichtendere eigentliche Amtshilfe durch unsere Behörden leisten zu müssen. Beim UNO-Feuerwaffenprotokoll ist der Bundesrat von zwei Seiten unter Druck gekommen: Einerseits war die Schweizer Diplomatie am East River bereits vor dem UNO-Beitritt am 10. September 2002 und seither recht aktiv bei den Bemühungen zur Kontrolle und Eindämmung des illegalen Handels mit kleinen und leichten Waffen tätig. Sie hat sich im Rahmen des von der ersten entsprechenden UNO-Konferenz von 2001 verabschiedeten Aktionsprogramms in mehreren Arbeitsgruppen engagiert und zusammen mit Frankreich das Rückverfolgungs- und Markierungsinstrument in die Wege geleitet. Dieses Engagement gerät logischerweise je länger je mehr in Widerspruch zur Tatsache, dass die Schweiz selbst bisher dem einzigen verbindlichen internationalen Übereinkommen zur besseren Kontrolle des Kleinwaffenhandels nicht beigetreten ist. Die revidierte EU-Waffenrichtlinie Andererseits kommt die Schweiz auch von einer anderen Seite her unter Druck: Die Europäische Union hat kürzlich beschlossen, das von ihr als Gemeinschaft bereits 2002 unterzeichnete UNO-Feuerwaffenprotokoll auch ratifizieren zu wollen und deshalb die nötigen Anpassungen dieses Schrittes in ihre bestehende so genannte Waffenrichtlinie aufzunehmen. Und da diese EU-Waffenrichtlinie Bestandteil des Schengener Polizeiabkommens ist, dem die Schweiz am kommenden 1. November 2008 beitreten will, muss sie diese Erweiterung gemäss dem Assoziierungsabkommen eher früher als später übernehmen. Gegenüber sind die sieben wichtigsten Punkte der Revision gemäss EU-Ministerrat aufgeführt. Für die Schweiz besteht dabei vor allem Handlungsbedarf bei der genauen Kennzeichnung von Waffen, bei der Registrierung (es wird zwar nicht ausdrücklich ein zentrales Waffenregister verlangt, ein solches wäre aber schon sehr praktikabel) sowie bei den umgebauten Schusswaffen und -Bestandteilen. Das Justiz- und Polizeidepartement will gleichzeitig mit dem Schengen-Beitritt und erst dann die erste Revision des Waffengesetzes, die sowohl die im Schengen-Vertrag enthaltenen wie auch die in der letztjährigen parlamentarischen Beratung beschlossenen Anpassungen enthält, in Kraft treten lassen. Die revidierte EU-Waffenrichtlinie verlangt aber neue Änderungen im schweizerischen Waffenrecht, weil sie das Schengen-Abkommen tangieren. Gleiches gilt, wenn die Schweiz, statt nur die EU-Waffenrichtlinie anzupassen, direkt dem UNO-Feuerwaffenprotokoll beitritt. Noch nicht in Kraft, ist bereits eine neue Waffengesetzrevision nötig Die Kleinwaffen-Arbeitsgruppe des Bundes, die im übrigen den Beitritt zum UNO-Feuerwaffenprotokoll empfiehlt, schreibt dazu: «Die Übernahme von Weiterentwicklungen des Besitzstandes von Schengen-Dublin, ebenso wie der Beitritt zum UNO-Feuerwaffenprotokoll oder allenfalls zum Schusswaffenübereinkommen des Europarates, ist als Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages zu betrachten. Diese Dokumente bedürfen der Genehmigung und der landesrechtlichen Umsetzung durch einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschluss. Aufgrund der inhaltlichen und formalen Nähe sollten die Vorlagen dem Parlament möglichst gleichzeitig unterbreitet werden. Die Arbeiten hierzu und zu den zu revidierenden Gesetzesbestimmungen sowie zur entsprechenden Botschaft sollten also im Zeitpunkt beginnen, in welchem die EU die Richtlinie zur Änderung der geltenden Waffenrichtlinie erlässt. Sie wären rasch abzuschliessen und baldmöglichst dem Parlament vorzulegen, damit die Zwei-Jahres-Frist gemäss Schengen-Assoziierung eingehalten werden kann.» Es wird also nach der erfolgten Revision der EU-Waffenrichtlinie fast in einem Eilverfahren zu einer weiteren schweizerischen Waffengesetzrevision kommen müssen, noch bevor die erste überhaupt umgesetzt wurde. Diese hätte jedoch schon lange autonom erfolgen können: Warum wurde die Revision des Waffengesetzes nicht umgesetzt? Am 11. Oktober 2007 lief die Referendumsfrist für die von den eidgenössischen Räten während einem Jahr beratene ergänzende Teilrevision des Waffengesetzes ab, ohne dass die interessierten Kreise der Waffen- und Schützenlobby dagegen das Referendum ergriffen hatten. Anstatt die Revision unverzüglich umzusetzen, beschloss der damalige Justizminister Blocher, die leicht verschärften Bestimmungen im Umgang mit den privaten Waffen (diejenigen der Armee sind von der ganzen Revision gänzlich ausgeklammert worden) frühestens anlässlich des von ihm Ende 2008 angepeilten Beitrittes zum Schengener Polizeiabkommen in Kraft treten zu lassen. Das Volk hatte dieses Vertragswerk, das u.a. auch unabdingbare minimale Anpassungen an das europäische Waffenrecht brachte, bereits vor zweieinhalb Jahren am 5. Juni 2005 gegen den erbitterten Widerstand der betroffenen Waffenlobby, so von Pro Tell oder der AUNS, angenommen. Dabei gab es keinen Anlass, die schon kurz nach dem Inkrafttreten des ersten schweizerischen Waffengesetzes Anfang 1999 festgestellten schweren Mängel des Gesetzeswerkes, die mit der Teilrevision und den Schengener Anpassungen etwas ausgebessert wurden (der Friedensrat hatte seinerzeit eine Totalrevision angeregt), nicht sofort wirksam werden zu lassen. Jede weitere Verzögerung beinhaltet eine unverantwortliche Fahrlässigkeit im Umgang mit privaten Waffen, so ist es äusserst stossend, dass der Waffenverkauf unter Privatpersonen bis heute keinen Waffenerwerbsschein erfordert. Im übrigen rät die Kleinwaffen-Arbeitsgruppe davon ab, auch das Schusswaffen-Übereinkommen des Europarates (siehe rechts unten) zu unterzeichnen. Mit fadenscheinigen Argumenten: Erstens habe die Schweiz die meisten Auflagen des Abkommens bereits erfüllt oder sei daran, dies zu tun. Wenn dem so wäre, gäbe es ja keinen Grund dafür, Abstand davon zu wahren. Zweitens beteiligten sich viel zu wenige Mitgliedstaaten des Europarates daran. Dann gäbe es umso mehr Grund, mit einer Unterzeichnung durch die Schweiz diese Vereinbarung zu befördern. Drittes Treffen zum Kleinwaffen-Aktionsprogramm im Juli 2008 Vom 14. bis 18. Juli dieses Jahres findet in New York das dritte Treffen zur Überprüfung der Fortschritte beim UNO-Aktionsprogramm zur Bekämpfung des illegalen Handels mit kleinen und leichten Waffen statt. Dieses Aktionsprogramm war an der ersten UNO-Kleinwaffenkonferenz vom Sommer 2001 vereinbart worden, nachdem es nicht gelungen war, einen eigentlichen Waffenhandelsvertrag abzuschliessen. Beschlossen wurde damals, alle zwei Jahre ein Treffen zum Stand der Kontrollbemühungen einzuberufen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, vorgängig einen Bericht zur Implementierung des Aktionsprogrammes vorzulegen. Die Schweiz hat ihren entsprechenden Report am 21. April vorgelegt, in dem vor allem technische Aspekte zum Rückverfolgungs- und Markierungsinstrument abgehandelt sind, und wird am Treffen wahrscheinlich eine Arbeitsgruppe zum so genannten Stockpile-Management (der Überprüfung der angehäuften Waffenarsenale) leiten. Ausserdem soll die am 7. Juni 2006 von Aussenministerin Micheline Calmy-Rey initiierte «Genfer Erklärung über bewaffnete Gewalt und Entwicklung» eingebracht werden, die sich mit den Gefahren der Verbreitung von Kleinwaffen und deren Anwendung in innerstaatlichen Konflikten auseinandersetzt. Die Aussichten allerdings, zu einem eigentlichen Waffenhandelsvertrag zur umfassenden Bekämpfung des illegalen Geschäftes mit kleinen und leichten Waffen zu kommen, ist wegen der anhaltenden Opposition grosser und auch mittlerer Waffenproduzentenländer alles andere als besser geworden. Peter Weishaupt Das Informationsblatt vom Juni 2008 mit weiteren Kapiteln zur Waffen-Richtlinie der EU, zum Feuerwaffenprotokoll der UNO, zum Waffenrückverfolgungs- und Markierungsinstrument und zum Europarats-Übereinkommen als PDF-Dokument (344 KB) |
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