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Die Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt» ist vom Nationalrat am 18. Juni 2010 abgelehnt worden. Damit ist der Abstimmungskampf um die von uns angeregte Initiative eröffnet. Über sie wird voraussichtlich am 13. Februar 2011 entschieden. Was will die Waffeninitiative? Die Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt» will einerseits die Abgabe von Armeewaffen an abtretende Wehrmänner nach Ende der Dienstpflicht sowie deren Lagerung zu Hause aufheben, andererseits das grundsätzliche Recht auf eine Waffe, das unser Waffengesetz erlaubt, in eine Ausnahmeregelung umkehren. Nach Annahme der Volksinitiative ist der Erwerb, der Besitz, das Tragen, der Gebrauch und das Überlassen von Waffen, Zubehör und Munition nur noch denjenigen Personen erlaubt, die einen Bedarf für deren Notwendigkeit nachweisen können sowie die erforderlichen Fähigkeiten dazu mitbringen. Dies betrifft bestimmte Berufe wie etwa die Polizei, bei denen sich der Bedarf aus deren Aufgabe ergibt, den gewerblichen Handel mit Waffen, die Sportschützen, die Jagd und das Sammeln von (alten) Waffen. die Abgabe von Dienstwaffen an Armeeangehörige nach deren Ausscheiden aus der Armee sowie die Mitgabe von Dienstwaffen an aktive Armeeangehörige nach Hause ausgeschlossen. Diese Armeewaffen sollen in gesicherten Räumen der Armee aufbewahrt werden. die Umgehung von kantonalen Vorschriften durch die Einführung eines gesamtschweizerischen Waffenregisters ausgeschlossen. Wie kam es zur Waffeninitiative? Im Hinblick auf eine wirksame Waffenkontrolle lancierte der Schweizerische Friedensrat im Sommer 2002 die «Kampagne gegen Kleinwaffen», die das Ziel verfolgt, den schweizerischen Waffenkult zu hinterfragen und die zunehmenden Sicherheitsprobleme anzugehen. Mit einer Petition, die erstmals die Militärwaffen in Schweizer Haushalten thematisierte, wandten wir uns an Bundesrat und Parlament und forderten zudem eine wirksame Revision des Waffengesetzes. Nach der öffentlichen Diskussion nach dem Fall Rey-Bellet im Sommer 2006, der darauf folgenden Annabelle-Petition im August mit den gleichen Forderungen wie unsere eigenen und dem enttäuschenden Verlauf der parlamentarischen Behandlung der Waffengesetzrevision schlug der Friedensrat im Herbst 2006 ein eidgenössisches Volksbegehren vor, dem sich rasch verschiedene Parteien, Friedensgruppen, Frauen- und Suizidpräventionsorganisationen anschlossen und die ein Initiativkomitee gründeten. Nach der Publikation des Textes im Bundesblatt am 4. September 2007 lief die Sammlung für die nötigen 100000 Unterschriften bis zum 4. März 2009 an. Am 23. Februar 2009 wurden in Bern 121000 Unterschriften der Bundeskanzlei eingereicht, davon 107000 beglaubigte. Informieren und unterstützen! Wir informieren hier laufend über die Waffeninitiative, liefern Argumente, Informationen und Veranstaltungshinweise zur Abstimmung über die Waffeninitiative. Informationsmaterial und Bestellungen des Argumentenkatalogs können über info@friedensrat.ch bezogen werden. Die Abstimmungskampagne kostet Geld, wir sind für jede Überweisung auf unser Konto 80-35870-1, SFR Zürich, dankbar! Der Text der Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt» Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 118a (neu) Schutz vor Waffengewalt 1. Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition. Dazu regelt er den Erwerb, den Besitz, das Tragen, den Gebrauch und das Überlassen von Waffen, Waffenzubehör und Munition. 2. Wer Feuerwaffen und Munition erwerben, besitzen, tragen, gebrauchen oder überlassen will, muss den Bedarf dafür nachweisen und die erforderlichen Fähigkeiten mitbringen. Nur Personen, die den Nachweis für die Notwendigkeit und für die erforderlichen Fähigkeiten erbringen, ist Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen erlaubt. Das Gesetz regelt die Anforderungen und die Einzelheiten, insbesondere für: a. Berufe, bei denen sich der Bedarf aus der Aufgabe ergibt; b. den gewerbsmässigen Handel mit Waffen; c. das Sportschützenwesen; d. die Jagd; e. das Sammeln von Waffen. 3. Besonders gefährliche Waffen, namentlich Seriefeuerwaffen und Vorderschaftrepetierflinten (Pump Action), dürfen nicht zu privaten Zwecken erworben und besessen werden. 4. Die Militärgesetzgebung regelt den Gebrauch von Waffen durch die Angehörigen der Armee. Ausserhalb des Militärdienstes werden die Feuerwaffen der Angehörigen der Armee in gesicherten Räumen der Armee aufbewahrt. Angehörigen der Armee dürfen beim Ausscheiden aus der Armee keine Feuerwaffen überlassen werden. Das Gesetz regelt die Ausnahmen, namentlich für lizenzierte Sportschützen. 5. Der Bund führt ein Register für Feuerwaffen. 6. Er unterstützt die Kantone bei Aktionen zum Einsammeln von Feuerwaffen. 7. Er setzt sich auf internationaler Ebene dafür ein, dass die Verfügbarkeit von Kleinwaffen und leichten Waffen eingeschränkt wird. |
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